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Verbandsgerichtsbarkeit bestätigt durch die VBL-Spielleitung vorgenommene Wertungen in der 2. Bundesliga

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Die Verbandsgerichtsbarkeit hat zwei durch die Spielleitung der Volleyball Bundesliga (VBL) vorgenommene Wertungen in der 2. Bundesliga bestätigt. Die Spiele TuB Bocholt – SV Lindow-Gransee (Männer Nord) und proWIN Volleys TV Holz – TV Altdorf (Frauen Süd) werden mit jeweils 3:0 Sätzen für die Gastgeber gewertet.

Der SV Lindow-Gransee war am 19. Februar zu dem Auswärtsspiel beim Ligakonkurrenten TuB Bocholt nicht angetreten. Gegen die Spielwertung hatte der Verein zunächst Einspruch vor der Spruchkammer und anschließend Berufung beim DVV-Verbandsgericht eingelegt und sich in seiner Argumentation darauf gestützt, dass sein Nichtantreten infolge der Wetterbedingungen am Spieltag unverschuldet gewesen sei. Das Verbandsgericht folgte hingegen der Argumentation der Spielleitung und stellte in seinem Urteil klar, dass der Verein, nicht alles „Mögliche und Zumutbare“ unternommen habe, um an dem Spieltag anzutreten und das Nicht-Antreten insoweit dem Verein zurechenbar war. Insbesondere stellte die Verbandsbarkeit in zwei Instanzen fest, dass die VBL nicht von Amts wegen verpflichtet gewesen sei, das Spiel infolge widriger Wetterbedingungen abzusagen. Das Verbandsgericht untermauert in dem Urteil damit seine ständige Rechtsprechung in den Fällen von Nichtantreten.

Von ähnlich grundsätzlicher Bedeutung ist das Urteil der Lizenzligaspruchkammer zum ausgefallenen Spiel der proWIN Volleys TV Holz gegen den TV Altdorf von 12. März. Der TV Altdorf trat infolge mehrere Coronafälle und Verletzungen in seinem Team zu dem Spiel nicht an. Da jedoch die engen Voraussetzungen der VBL für Spielverlegungen infolge von Coronafällen nicht vorlagen, wurde das Spiel durch die VBL-Spielleitung gegen den bayerischen Zweitligisten gewertet. Hiergegen legte Altdorf Einspruch ein, der nunmehr zurückgewiesen wurde. Eine Berufung legte der Verein nicht ein.

Die Spruchkammer betonte in ihrem Urteil, „dass das Verhalten der Mannschaft unter dem Aspekt größtmöglichen Infektionsschutzes durchaus nachvollziehbar und moralisch lobenswert war.“ Allerdings ginge die Vorsicht über die Anforderungen des RKI, die gesetzlichen Regelungen und die von der VBL und den Clubs gemeinschaftlich festgelegten Regeln hinaus. Die VBL-Regularien sehen vor, dass Spielverlegungen im Kontext der Corona-Pandemie auf Antrag der betroffenen Mannschaft nur möglich sind, wenn in einer Mannschaft mindestens vier Spielerinnen im Zusammenhang mit Corona ausfallen und dadurch weniger als acht Spieler auf der Mannschaftsliste verbleiben. Im Urteil wird weiterhin auf die Pflicht der Lizenzligamannschaften hingewiesen, verletzte und erkrankte Spielerinnen aus unterklassigen Mannschaften zu ersetzen (Höherspielen).

Nachdem beide Spielwertungen nunmehr rechtswirksam sind, wurden die Ergebnisse nunmehr auch in der Tabelle berücksichtigt.

veröffentlicht am Mittwoch, 20. April 2022 um 12:09; erstellt von Dörfler, Josephine